Nicht an der Technik — sondern an Risikobeurteilung, CE-Kennzeichnung und der Frage, wer eigentlich wofür haftet. Hier steht, was Sie schulden, bevor der erste Roboter läuft. Auf Grundlage eines Leitfadens des Fraunhofer IGCV, den wir nachnutzen dürfen.
Sie entscheiden darüber, ob Sie Hersteller im Rechtssinn werden — mit allen Pflichten, die daran hängen.
Von dieser Entscheidung hängt ab, wie viel Pflicht bei Ihnen bleibt.
In der Regel ein Systemintegrator. Er liefert die fertige Anlage und übernimmt damit die Herstellerrolle einschließlich CE-Kennzeichnung.
Günstigster Weg — und der, bei dem Sie selbst zum Hersteller der vollständigen Maschine werden.
Mittelweg: Sie beschaffen die Hardware, die Integration übernimmt ein Dienstleister als Leistung.
Welcher Weg zu Ihnen passt, hängt weniger vom Preis ab als von der Frage, ob Sie die Herstellerpflichten tragen können und wollen. Die Bezugsquellen dazu stehen im Kaufratgeber, Integratoren nach Postleitzahl unter Anbieter in Ihrer Nähe.
Die Pflichten des Betreibers lassen sich in drei Kategorien gliedern.
Organisations-, Führungs- und Durchführungspflichten.
Gegenüber Beschäftigten, Dritten, Behörden und der Umwelt.
Wichtig ist die Arbeitsteilung: Die Risikobeurteilung erfolgt einmalig durch den Hersteller bei der Erstanwendung. Die Gefährdungsbeurteilung müssen Sie als Betreiber regelmäßig durchführen — nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung. Für die Arbeitsaufgabe dürfen nur sichere Maschinen mit CE-Kennzeichnung eingesetzt werden.
Zur Einschätzung eines Risikos werden Aufenthaltsdauer im Gefährdungsbereich, Eintrittswahrscheinlichkeit, Vermeidbarkeit und Schadensausmaß bewertet. Die Liste der zu betrachtenden Gefährdungen liefert DIN EN ISO 10218-2, Anhang A.
Für die Beurteilung heranzuziehen sind außerdem technische Fragen zu Konstruktion, Funktion, Betrieb, Aufbau und Instandhaltung, die Unfallhistorie der Maschinenart, die einschlägigen Normen — insbesondere DIN EN ISO 10218 — sowie menschliche Faktoren nach DIN EN ISO 12100:2010, Abschnitt 5.5.3.4.
Der praktisch wichtigste Fall — und der am häufigsten übersehene. Jede Änderung an einer Bestandsanlage unterliegt der Betriebssicherheitsverordnung und führt zur Revision der geltenden Freigabe.
Betroffen sind typischerweise: Greifer beziehungsweise Endeffektor, Standort, Handhabungsobjekt, Arbeitsablauf und Zugänglichkeit. Entscheidend ist, ob es sich um eine wesentliche oder eine nicht wesentliche Änderung handelt. In beiden Fällen sind die Entscheidungsfindung und die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.
Führt zur Revidierung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung. Zu tun ist:
Beispiele aus dem Leitfaden, wenn ein Cobot lediglich neu positioniert wird:
Rund 60 Prüfpunkte entlang ISO 10218-2 Anhang G: Sicherheitsfunktionen und ihre Berechnung, Not-Halt, Anhalteweg, Arbeitsraumbegrenzung, Mindestabstände nach ISO 13857, 13854 und 13855, Personenerkennung — dazu die Anforderungen der vier Betriebsarten vom sicherheitsbewerteten überwachten Halt bis zur Leistungs- und Kraftbegrenzung nach ISO/TS 15066.
Checkliste herunterladen (PDF)Die Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit — die vollständige Liste steht in ISO 10218-2, Anhang G. Sie ersetzt keine fachkundige Beurteilung, ist aber ein belastbarer Ausgangspunkt für das Gespräch mit Ihrem Integrator.