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Pflichten & Sicherheit

Woran Roboterprojekte im Mittelstand tatsächlich scheitern

Nicht an der Technik — sondern an Risikobeurteilung, CE-Kennzeichnung und der Frage, wer eigentlich wofür haftet. Hier steht, was Sie schulden, bevor der erste Roboter läuft. Auf Grundlage eines Leitfadens des Fraunhofer IGCV, den wir nachnutzen dürfen.

Drei Begriffe, an denen alles hängt

Sie entscheiden darüber, ob Sie Hersteller im Rechtssinn werden — mit allen Pflichten, die daran hängen.

Rechtsbegriffe im Roboterprojekt
Vollständige Maschine
Ein Roboterarm allein ist noch keine Maschine im Rechtssinn. Erst die Kombination aus Roboter, Endeffektor und Anwendung wird als vollständige Maschine bezeichnet. Wer diese Kombination herstellt, trägt die Herstellerpflichten — auch dann, wenn alle Teile zugekauft wurden.
Inverkehrbringen
Nach § 2 ProdSG die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt. Wer eine Maschine in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass sie der Maschinenrichtlinie entspricht — dazu gehört eine Risikobeurteilung vor dem Inverkehrbringen.
Inbetriebnahme
Die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine. Ab hier greifen die Pflichten des Betreibers, unabhängig davon, wer die Anlage gebaut hat.
Der Punkt, den viele übersehen: Wenn Sie einen Cobot kaufen und mit eigenem Personal einen Greifer montieren und die Anwendung programmieren, haben Sie eine vollständige Maschine hergestellt. Damit werden Sie zum Hersteller — mit Risikobeurteilung, CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung in eigener Verantwortung.

Drei Wege zum Roboter — drei Verteilungen der Verantwortung

Von dieser Entscheidung hängt ab, wie viel Pflicht bei Ihnen bleibt.

Über einen Generalunternehmer

In der Regel ein Systemintegrator. Er liefert die fertige Anlage und übernimmt damit die Herstellerrolle einschließlich CE-Kennzeichnung.

  • Geringster eigener Aufwand
  • Klare Verantwortung beim Lieferanten
  • Höchster Preis

Cobot direkt beim Hersteller, Integration selbst

Günstigster Weg — und der, bei dem Sie selbst zum Hersteller der vollständigen Maschine werden.

  • Risikobeurteilung liegt bei Ihnen
  • CE-Kennzeichnung liegt bei Ihnen
  • Braucht Fachkunde im Haus

Roboter selbst, Integration zugekauft

Mittelweg: Sie beschaffen die Hardware, die Integration übernimmt ein Dienstleister als Leistung.

  • Verantwortung vertraglich zu regeln
  • Vorher schriftlich klären, wer CE zeichnet

Welcher Weg zu Ihnen passt, hängt weniger vom Preis ab als von der Frage, ob Sie die Herstellerpflichten tragen können und wollen. Die Bezugsquellen dazu stehen im Kaufratgeber, Integratoren nach Postleitzahl unter Anbieter in Ihrer Nähe.

Was Sie als Betreiber schulden

Die Pflichten des Betreibers lassen sich in drei Kategorien gliedern.

Persönliche Pflichten

Organisations-, Führungs- und Durchführungspflichten.

Unternehmenspflichten

Gegenüber Beschäftigten, Dritten, Behörden und der Umwelt.

Spezielle Betreiberpflichten

  • Gefährdungsbeurteilung für den Roboter-Arbeitsplatz
  • Prüfpflichten vor der Inbetriebnahme
  • Wiederkehrende Prüfungen
  • Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen

Wichtig ist die Arbeitsteilung: Die Risikobeurteilung erfolgt einmalig durch den Hersteller bei der Erstanwendung. Die Gefährdungsbeurteilung müssen Sie als Betreiber regelmäßig durchführen — nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung. Für die Arbeitsaufgabe dürfen nur sichere Maschinen mit CE-Kennzeichnung eingesetzt werden.

Risiko bewerten: vier Faktoren, vier Schadensstufen

Zur Einschätzung eines Risikos werden Aufenthaltsdauer im Gefährdungsbereich, Eintrittswahrscheinlichkeit, Vermeidbarkeit und Schadensausmaß bewertet. Die Liste der zu betrachtenden Gefährdungen liefert DIN EN ISO 10218-2, Anhang A.

KatastrophalTod, dauerhafte körperliche Schädigung oder Krankheit — Berufsunfähigkeit.
SchwerwiegendStark beeinträchtigende Verletzung oder Krankheit; ab einem gewissen Zeitpunkt wieder arbeitsfähig.
MittelmäßigErhebliche Verletzung, die mehr als Erste Hilfe erfordert; Rückkehr an denselben Arbeitsplatz möglich.
GeringfügigKeine oder leichte Verletzung, nicht mehr als Erste Hilfe; wenig oder keine verlorene Arbeitszeit.

Für die Beurteilung heranzuziehen sind außerdem technische Fragen zu Konstruktion, Funktion, Betrieb, Aufbau und Instandhaltung, die Unfallhistorie der Maschinenart, die einschlägigen Normen — insbesondere DIN EN ISO 10218 — sowie menschliche Faktoren nach DIN EN ISO 12100:2010, Abschnitt 5.5.3.4.

Wenn Sie den Roboter umstellen

Der praktisch wichtigste Fall — und der am häufigsten übersehene. Jede Änderung an einer Bestandsanlage unterliegt der Betriebssicherheitsverordnung und führt zur Revision der geltenden Freigabe.

Betroffen sind typischerweise: Greifer beziehungsweise Endeffektor, Standort, Handhabungsobjekt, Arbeitsablauf und Zugänglichkeit. Entscheidend ist, ob es sich um eine wesentliche oder eine nicht wesentliche Änderung handelt. In beiden Fällen sind die Entscheidungsfindung und die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.

Nicht wesentliche Änderung

Führt zur Revidierung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung. Zu tun ist:

  • Risikobeurteilung anpassen, inklusive geänderter Eintrittswahrscheinlichkeiten und neuer Bewertung des Schadensausmaßes
  • Kraft- und Druckmessung, gegebenenfalls Leistungsgrenzen anpassen
  • Sicherheitseinrichtungen ergänzen oder anpassen
  • Neu einstellen bis zum akzeptablen Restrisiko
  • Bestehende Dokumentation ergänzen

Was dabei neu entstehen kann

Beispiele aus dem Leitfaden, wenn ein Cobot lediglich neu positioniert wird:

  • Neue Einklemmstellen durch die Nähe zu einer Wand
  • Neue Einklemm- und Scherstellen durch Maschine oder Magazin
  • Der Cobot arbeitet plötzlich im Kopfbereich — dann ist eine Begrenzungsfunktion zu verwenden und zu parametrieren
  • Bewegungsradius begrenzen, Geschwindigkeit nahe Einklemmstellen reduzieren
  • Gegebenenfalls Schutzeinrichtungen ergänzen, etwa einen Lichtvorhang
Konkret heißt das: Den Cobot am Freitag umzustellen, weil in der anderen Halle gerade mehr zu tun ist, ist kein organisatorischer Vorgang, sondern ein sicherheitstechnischer. Wer ortsflexibel arbeiten will, sollte die möglichen Aufstellorte von Anfang an in die Risikobeurteilung aufnehmen — das erspart die Neubewertung bei jedem Umzug.

Checkliste Validierung — kostenlos, ohne Anmeldung

Rund 60 Prüfpunkte entlang ISO 10218-2 Anhang G: Sicherheitsfunktionen und ihre Berechnung, Not-Halt, Anhalteweg, Arbeitsraumbegrenzung, Mindestabstände nach ISO 13857, 13854 und 13855, Personenerkennung — dazu die Anforderungen der vier Betriebsarten vom sicherheitsbewerteten überwachten Halt bis zur Leistungs- und Kraftbegrenzung nach ISO/TS 15066.

Checkliste herunterladen (PDF)Fraunhofer IGCV, 2022 · 4 Seiten · Auch der vollständige Leitfaden steht zum Download bereit.

Die Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit — die vollständige Liste steht in ISO 10218-2, Anhang G. Sie ersetzt keine fachkundige Beurteilung, ist aber ein belastbarer Ausgangspunkt für das Gespräch mit Ihrem Integrator.

Lizenzhinweis zu dieser Seite. Die inhaltliche Grundlage dieser Seite stammt aus: Härdtlein, Christian; Hillgartner, Laura und Bernhard, Julia: „Leitfaden für den ortsflexiblen Einsatz von kollaborativen Robotern | Praxisnah – Anwenderfreundlich – Prägnant“, Fraunhofer IGCV, 2022. Lizenz: CC BY-SA 3.0 DE. Die Texte dieser Seite sind eine Bearbeitung und stehen unter derselben Lizenz; sie dürfen unter Nennung der Urheber und dieser Lizenz weiterverwendet werden. Kürzungen, Umstellungen und Ergänzungen stammen von der Redaktion roboter-zentrale.de. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.